Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt in Deutschland seit dem 28. Juni 2025. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 - den European Accessibility Act (EAA) - in deutsches Recht um.

Das Ziel: Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher nutzen, sollen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Für Websites bedeutet das konkret, dass bestimmte Online-Angebote nach den anerkannten Standards der Barrierefreiheit gestaltet sein müssen.

Wichtig: Das BFSG gilt nicht pauschal für alle Websites. Es betrifft Websites, über die bestimmte verbrauchergerichtete Dienstleistungen erbracht werden - zum Beispiel Online-Shops, Buchungsportale oder Bankdienstleistungen.

Welche Websites sind betroffen?

Ob Ihre Website unter das BFSG fällt, hängt davon ab, was Besucher auf ihr tun können. Die entscheidende Frage: Werden über die Website Dienstleistungen für Verbraucher angeboten oder abgewickelt?

Betroffen sind typischerweise:

In der Regel nicht betroffen:

Achtung: Sobald Ihre Website auch nur eine Funktion hat, die einen Verbrauchervertrag anbahnt - etwa eine Online-Terminbuchung - kann das BFSG greifen. Die Abgrenzung ist funktional, nicht nach Branche.

Ausnahmen: Wer ist nicht betroffen?

Kleinstunternehmen

Die wichtigste Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind vom BFSG ausgenommen - soweit sie Dienstleistungen anbieten.

Aber: Diese Ausnahme gilt nicht für Kleinstunternehmen, die BFSG-erfasste Produkte in den Verkehr bringen. Wer zum Beispiel Computer, Smartphones oder E-Book-Reader verkauft, bleibt auch als Kleinstunternehmen verpflichtet.

Reines B2B

Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, fallen nicht unter das BFSG. Entscheidend ist das Wort "ausschließlich": Sobald ein Angebot auch an Verbraucher gerichtet ist oder faktisch von Verbrauchern genutzt werden kann, steigt das Risiko.

Unverhältnismäßige Belastung

Das BFSG kennt eine Ausnahme bei "unverhältnismäßiger Belastung" - aber das ist kein Freifahrtschein. Diese Ausnahme muss im Einzelfall begründet und dokumentiert werden.

Fristen und Übergangsregelungen

Situation Frist
Neue oder laufende BFSG-pflichtige Dienstleistungen Seit 28. Juni 2025 barrierefrei
Dienstleistungen mit vor dem 28.06.2025 eingesetzten Produkten Übergangsfrist bis 27. Juni 2030
Vor dem 28.06.2025 geschlossene Verträge Dürfen unverändert bestehen, längstens bis 27. Juni 2030
Selbstbedienungsterminals (vor Stichtag in Betrieb) Bis Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, max. 15 Jahre
Kein pauschaler Bestandsschutz: Eine BFSG-pflichtige Website kann sich nicht darauf berufen, dass sie "schon vor Juni 2025 existierte". Die Übergangsregeln betreffen vor allem den Weiterbetrieb unter Einsatz bereits vorhandener Produkte und Altverträge.

Was passiert bei Verstößen?

Die Marktüberwachung wird durch eine gemeinsame Stelle der Bundesländer durchgeführt, die in Magdeburg aufgebaut wurde. Bei Verstößen ist folgendes Vorgehen vorgesehen:

  1. Aufforderung zur Herstellung der Konformität
  2. Fristsetzung zur Umsetzung
  3. Bußgelder bei fortgesetzten Verstößen
  4. Untersagung des Angebots im schlimmsten Fall

Stand Mai 2026 ist die Marktüberwachung angelaufen. Erste stichprobenbasierte Kontrollen finden statt. Ein breit dokumentierter Katalog von Bußgeldfällen ist in amtlichen Quellen bislang noch nicht veröffentlicht - das bedeutet aber nicht, dass keine Konsequenzen drohen.

Welcher technische Standard gilt?

Das BFSG verweist auf die EN 301 549, deren Web-Anforderungen auf WCAG 2.1 AA basieren. Die aktualisierte Fassung der EN 301 549 wird auf WCAG 2.2 verweisen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer seine Website nach WCAG 2.2 AA umsetzt, ist auf der sicheren Seite.

BFSG vs. BITV 2.0: Die BITV 2.0 regelt die Barrierefreiheit für öffentliche Stellen des Bundes. Das BFSG richtet sich an private Wirtschaftsakteure. Beide Systeme greifen technisch auf dieselben Standards zurück (EN 301 549 / WCAG).

Was müssen Sie konkret tun?

Wenn Ihre Website unter das BFSG fällt, müssen Sie die Barrierefreiheitsanforderungen umsetzen. In der Praxis bedeutet das:

  1. Prüfen - Ist Ihre Website betroffen? (siehe Kriterien oben)
  2. Testen - Wie barrierefrei ist Ihre Website aktuell? Nutzen Sie unsere Checkliste und kostenlose Prüftools
  3. Umsetzen - Beheben Sie die gefundenen Probleme nach WCAG 2.2 AA
  4. Dokumentieren - Erstellen Sie eine Barrierefreiheitserklärung
  5. Pflegen - Barrierefreiheit ist kein Einmal-Projekt, sondern ein laufender Prozess

Unsicher ob Ihre Website betroffen ist?

Wir prüfen Ihre Website und beraten Sie zur BFSG-Konformität.

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Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG für meine Unternehmenswebsite?

Das hängt davon ab, was Besucher auf Ihrer Website tun können. Eine reine Informationsseite (Firmenprofil, Blog, Portfolio) fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Sobald Sie aber Online-Bestellungen, Terminbuchungen oder andere Verbraucherdienstleistungen anbieten, kann das BFSG greifen.

Ich habe unter 10 Mitarbeiter. Bin ich ausgenommen?

Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Aber: Wenn Sie BFSG-erfasste Produkte verkaufen (z.B. Computer, Smartphones), gilt die Ausnahme nicht.

Mein Shop existiert schon seit 2020. Habe ich Bestandsschutz?

Nein, es gibt keinen pauschalen Bestandsschutz für Websites. Die Übergangsregelungen betreffen vor allem den Einsatz bereits vorhandener Produkte und vor dem Stichtag geschlossene Verträge. Ein laufend angebotener Online-Shop muss seit 28. Juni 2025 barrierefrei sein.

Welche Strafen drohen?

Bei Verstößen kann die Marktüberwachungsbehörde zunächst zur Konformität auffordern und Fristen setzen. Bei fortgesetzten Verstößen sind Bußgelder und im schlimmsten Fall die Untersagung des Angebots möglich. Die Marktüberwachung in Magdeburg ist seit 2025 aktiv.

Reicht es, meine Website "irgendwie barrierefrei" zu machen?

Nein. Das BFSG verweist auf die EN 301 549, die wiederum auf WCAG (aktuell Richtung 2.2) basiert. Sie müssen mindestens die Stufe AA der WCAG erfüllen. Unsere Checkliste hilft Ihnen beim Einstieg.

Ist mein Vereins-Newsletter betroffen?

Das BFSG betrifft Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher. Ein reiner Vereins-Newsletter ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht darunter. Trotzdem ist barrierefreie Kommunikation immer empfehlenswert.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV?

Die BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes zur Barrierefreiheit. Das BFSG verpflichtet private Wirtschaftsakteure in bestimmten verbraucherbezogenen Bereichen. Technisch basieren beide auf denselben Standards (EN 301 549 / WCAG).

Hinweis: Diese Seite informiert nach bestem Wissen über die aktuelle Rechtslage (Stand Mai 2026). Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Betroffenheit wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt.