Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt in Deutschland seit dem 28. Juni 2025. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 - den European Accessibility Act (EAA) - in deutsches Recht um.
Das Ziel: Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher nutzen, sollen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Für Websites bedeutet das konkret, dass bestimmte Online-Angebote nach den anerkannten Standards der Barrierefreiheit gestaltet sein müssen.
Welche Websites sind betroffen?
Ob Ihre Website unter das BFSG fällt, hängt davon ab, was Besucher auf ihr tun können. Die entscheidende Frage: Werden über die Website Dienstleistungen für Verbraucher angeboten oder abgewickelt?
Betroffen sind typischerweise:
- Online-Shops mit Checkout und Bestellprozess
- Buchungsportale (Hotels, Termine, Veranstaltungen)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher (Online-Banking)
- E-Book-Plattformen
- Online-Terminbuchung (auch bei Ärzten, Handwerkern, Dienstleistern)
- Telekommunikationsdienste
In der Regel nicht betroffen:
- Reine Informations- und Präsentationswebsites (Firmenportrait, Blog, Portfolio)
- Websites die nur Leistungen bewerben, ohne dass ein Verbrauchervertrag online abgeschlossen wird
- Reine B2B-Portale ohne Verbraucherbezug
Ausnahmen: Wer ist nicht betroffen?
Kleinstunternehmen
Die wichtigste Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind vom BFSG ausgenommen - soweit sie Dienstleistungen anbieten.
Aber: Diese Ausnahme gilt nicht für Kleinstunternehmen, die BFSG-erfasste Produkte in den Verkehr bringen. Wer zum Beispiel Computer, Smartphones oder E-Book-Reader verkauft, bleibt auch als Kleinstunternehmen verpflichtet.
Reines B2B
Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, fallen nicht unter das BFSG. Entscheidend ist das Wort "ausschließlich": Sobald ein Angebot auch an Verbraucher gerichtet ist oder faktisch von Verbrauchern genutzt werden kann, steigt das Risiko.
Unverhältnismäßige Belastung
Das BFSG kennt eine Ausnahme bei "unverhältnismäßiger Belastung" - aber das ist kein Freifahrtschein. Diese Ausnahme muss im Einzelfall begründet und dokumentiert werden.
Fristen und Übergangsregelungen
| Situation | Frist |
|---|---|
| Neue oder laufende BFSG-pflichtige Dienstleistungen | Seit 28. Juni 2025 barrierefrei |
| Dienstleistungen mit vor dem 28.06.2025 eingesetzten Produkten | Übergangsfrist bis 27. Juni 2030 |
| Vor dem 28.06.2025 geschlossene Verträge | Dürfen unverändert bestehen, längstens bis 27. Juni 2030 |
| Selbstbedienungsterminals (vor Stichtag in Betrieb) | Bis Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, max. 15 Jahre |
Was passiert bei Verstößen?
Die Marktüberwachung wird durch eine gemeinsame Stelle der Bundesländer durchgeführt, die in Magdeburg aufgebaut wurde. Bei Verstößen ist folgendes Vorgehen vorgesehen:
- Aufforderung zur Herstellung der Konformität
- Fristsetzung zur Umsetzung
- Bußgelder bei fortgesetzten Verstößen
- Untersagung des Angebots im schlimmsten Fall
Stand Mai 2026 ist die Marktüberwachung angelaufen. Erste stichprobenbasierte Kontrollen finden statt. Ein breit dokumentierter Katalog von Bußgeldfällen ist in amtlichen Quellen bislang noch nicht veröffentlicht - das bedeutet aber nicht, dass keine Konsequenzen drohen.
Welcher technische Standard gilt?
Das BFSG verweist auf die EN 301 549, deren Web-Anforderungen auf WCAG 2.1 AA basieren. Die aktualisierte Fassung der EN 301 549 wird auf WCAG 2.2 verweisen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer seine Website nach WCAG 2.2 AA umsetzt, ist auf der sicheren Seite.
Was müssen Sie konkret tun?
Wenn Ihre Website unter das BFSG fällt, müssen Sie die Barrierefreiheitsanforderungen umsetzen. In der Praxis bedeutet das:
- Prüfen - Ist Ihre Website betroffen? (siehe Kriterien oben)
- Testen - Wie barrierefrei ist Ihre Website aktuell? Nutzen Sie unsere Checkliste und kostenlose Prüftools
- Umsetzen - Beheben Sie die gefundenen Probleme nach WCAG 2.2 AA
- Dokumentieren - Erstellen Sie eine Barrierefreiheitserklärung
- Pflegen - Barrierefreiheit ist kein Einmal-Projekt, sondern ein laufender Prozess
Unsicher ob Ihre Website betroffen ist?
Wir prüfen Ihre Website und beraten Sie zur BFSG-Konformität.
KOSTENLOS BERATEN LASSENHäufige Fragen zum BFSG
Gilt das BFSG für meine Unternehmenswebsite?
Das hängt davon ab, was Besucher auf Ihrer Website tun können. Eine reine Informationsseite (Firmenprofil, Blog, Portfolio) fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Sobald Sie aber Online-Bestellungen, Terminbuchungen oder andere Verbraucherdienstleistungen anbieten, kann das BFSG greifen.
Ich habe unter 10 Mitarbeiter. Bin ich ausgenommen?
Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Aber: Wenn Sie BFSG-erfasste Produkte verkaufen (z.B. Computer, Smartphones), gilt die Ausnahme nicht.
Mein Shop existiert schon seit 2020. Habe ich Bestandsschutz?
Nein, es gibt keinen pauschalen Bestandsschutz für Websites. Die Übergangsregelungen betreffen vor allem den Einsatz bereits vorhandener Produkte und vor dem Stichtag geschlossene Verträge. Ein laufend angebotener Online-Shop muss seit 28. Juni 2025 barrierefrei sein.
Welche Strafen drohen?
Bei Verstößen kann die Marktüberwachungsbehörde zunächst zur Konformität auffordern und Fristen setzen. Bei fortgesetzten Verstößen sind Bußgelder und im schlimmsten Fall die Untersagung des Angebots möglich. Die Marktüberwachung in Magdeburg ist seit 2025 aktiv.
Reicht es, meine Website "irgendwie barrierefrei" zu machen?
Nein. Das BFSG verweist auf die EN 301 549, die wiederum auf WCAG (aktuell Richtung 2.2) basiert. Sie müssen mindestens die Stufe AA der WCAG erfüllen. Unsere Checkliste hilft Ihnen beim Einstieg.
Ist mein Vereins-Newsletter betroffen?
Das BFSG betrifft Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher. Ein reiner Vereins-Newsletter ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht darunter. Trotzdem ist barrierefreie Kommunikation immer empfehlenswert.
Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV?
Die BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes zur Barrierefreiheit. Das BFSG verpflichtet private Wirtschaftsakteure in bestimmten verbraucherbezogenen Bereichen. Technisch basieren beide auf denselben Standards (EN 301 549 / WCAG).